Erfolgshaftung
Haftung für den Eintritt eines rechtswidrigen Erfolges, die kein Verschulden voraussetzt. Ausnahme von der grds. geltenden Verschuldenshaftung; besteht nur in den gesetzlich ausdrücklich geregelten Fällen (z.B. bei Gefährdungshaftung).
im Privatrecht: Haftung ohne Verschulden. Innerhalb von Schuldverhältnissen wird i. d. R. nur für Verschulden gehaftet. Ausnahmsweise sieht das G in einigen Fällen E. vor (z. B. Haftung des Gastwirts aus dem Beherbergungsvertrag). Ausserhalb von Schuldverhältnissen besteht E. insbes. im Rahmen der Gefährdungshaftung.
Verschulden; Zufall.
ist die Haftung, die beim Vorliegen eines Erfolgs eintritt, ohne dass es auf die Vorwerfbarkeit eines Verhaltens (Verschulden) ankommt. Sie steht im Gegensatz zur Verschuldenshaftung. Ein Fall der E. ist die Gefährdungshaftung.
Verschulden (2 c).
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