Erfolgsort

ist im Rahmen eines Schuldverhältnisses der Ort, an dem der geschuldete Leistungserfolg eintreten soll. Den Gegenbegriff dazu bildet der Leistungsort, an dem die Leistungshandlung vorzunehmen ist. Zu unterscheiden ist er auch vom Erfüllungsort i.S.d. § 447 BGB, der aber nur ein Synonym für den Leistungsort darstellt. Bei Hol- und Bringschulden fallen Leistungs- und Erfolgsort zusammen, nur bei der Schickschuld nach § 447 BGB fallen sie auseinander.

ist der Ort, an dem der Leistungserfolg eintreten soll im Gegensatz zum Handlungsort (Ort der Leistungshandlung). Der E. bestimmt sich nach § 269 BGB. E. und Handlungsort fallen bei der Schickschuld auseinander.

Leistungsort.




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