Erfolgsort ist im Rahmen eines Schuldverhältnisses der Ort, an dem der geschuldete Leistungserfolg eintreten soll. Den Gegenbegriff dazu bildet der Leistungsort, an dem die Leistungshandlung vorzunehmen ist. Zu unterscheiden ist er auch vom Erfüllungsort i.S.d. § 447 BGB, der aber nur ein Synonym für den Leistungsort darstellt. Bei Hol- und Bringschulden fallen Leistungs- und Erfolgsort zusammen, nur bei der Schickschuld nach § 447 BGB fallen sie auseinander.
Weitere Begriffe : vertragliche Vollstreckungshilfe | Treuhänder | monistisches Modell |
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