Schickschuld

Schuld, bei der Erfüllungsort der Wohnsitz der Schuldners ist, der Schuldner aber zur Versendung an einen anderen Ort (Bestimmungsort) verpflichtet ist. S. sind i. d. R. die Geldschulden (bei denen die Versendung zusätzlich auf Gefahr und Kosten des Schuldners erfolgt) sowie grds. auch die Warenschulden im Handelsverkehr, Versendungskauf.

ist eine Schuld, bei der der Schuldner verpflichtet ist, abweichend von § 269 BGB die Ware zum Gläubiger zu versenden. Der Leistungsort ist dabei beim Schuldner, der Erfolgsort aber beim Gläubiger. Hauptanwendungsfälle der S. sind die Geldschuld (§ 270 BGB) und der Versendungskauf (§ 447 BGB). Das Vorliegen einer S. ist von Bedeutung für die Frage der Konkretisierung bei Gattungsschulden (§243 II BGB). Konkretisierung tritt hier ein, wenn der Schuldner die Ware ordnungsgemäß ausgesondert und an die Transportperson übergeben hat. Zu unterscheiden ist die S. von der Hol- und Bhngschuld.

Bei der Sch. liegt der Leistungsort am Wohnsitz des Schuldners, dieser hat jedoch die Leistung auf seine Kosten und Gefahr an den Wohnsitz des Gläubigers zu übermitteln. Geldschulden sind i. d. R. Sch.en; § 270 BGB. Bringschuld, Holschuld.

ist die Schuld, bei welcher der Ort der Leistungshandlung der Ort des Wohnsitzes des Schuldners ist, der Schuldner aber zur Vornahme der Absendung an einen davon verschiedenen Erfolgsort, an dem der Leistungserfolg ein- treten soll (meist Ort des Wohnsitzes des Gläubigers), verpflichtet ist (z.B. Geldschuld, grundsätzlich auch die Warenschuld im Handelsrecht). Die S. steht der Holschuld und der Bringschuld gegenüber. Bei der S. muss der Schuldner zur Leistung und zur Umwandlung einer eventuellen Gattungsschuld in eine Stückschuld (Konkretisierung) mehr tun als bei der Holschuld. Lit.: Köbler, G., Schuldrecht, 2. A. 1995

Leistungsort.

Leistungsort.




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