Erfolgsunrecht Lehre vom

Ausgangspunkt für die Rechtswidrigkeit bei Schädigungen ist nach dieser Ansicht der Verletzungserfolg. Jede Verletzung eines geschützten Rechtes bzw. Rechtsguts ist danach rechtswidrig, falls nicht ausnahmsweise ein Rechtfertigungsgrund vorliegt. Lediglich bei den offenen Tatbeständen der Rahmenrechte {Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, allgemeines Persönlichkeitsrecht) muß die Rechtswidrigkeit positiv festgestellt werden.




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