Ergänzungsrichter
Bei Verhandlungen von längerer Dauer wird auf Anordnung des Vorsitzenden über die gesetzlich bestimmte Zahl der mitwirkenden Richter ein weiterer Richter zugezogen, der während der Dauer der Verhandlung anwesend sein muss und im Fall der Verhinderung eines Richters für diesen eintritt; vorher darf er bei der Beratung und Abstimmung nicht anwesend sein (§§ 192, 193 GVG).
Richter, der gemäß § 192 Abs. 2 GVG bei Verhandlungen von längerer Dauer vom Vorsitzenden zugezogen wird, der Hauptverhandlung beiwohnt und im Fall der Verhinderung eines Richters für diesen Eintritt. Die Vorschrift ist auf Schöffen entsprechend anzuwenden.
ist ein Richter, der über die gesetzlich bestimmte Zahl der mitwirkenden Richter hinaus in der Verhandlung anwesend ist und im Fall der Verhinderung eines Richter für diesen eintritt; entsprechendes gilt für Ergänzungsschöffen (§ 192 II, III GVG). E. werden nur bei Verhandlungen von längerer Dauer zugezogen, wenn zu befürchten ist, dass ein Richter durch Krankheit oder Ablehnung ausfallen könnte.
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