Ergänzungsurteil

Enthält ein Urteil, das den Rechtsstreit für die betreffende Instanz abschliessen soll, hinsichtlich eines von einer Partei geltend gemachten Anspruches oder hinsichtlich der Kosten keine Entscheidung, so ist diese Entscheidung auf Antrag durch E. nachzuholen (§ 321 ZPO).

(z.B. § 321 ZPO) ist das ein vorausgegangenes Urteil in einem versehentlich offen gelassenen Punkt ergänzende Urteil. Lit.: Böttcher, V., Berichtigung und Ergänzung von Urteilen, 1995

ist ein Urteil, das ein voraufgegangenes Urteil desselben Rechtszuges in einem versehentlich offen gelassenen Punkt ergänzt. Ein E. ergeht nur auf Antrag (§ 321 ZPO, § 120 VwGO, § 109 FGO, § 140 SGG).




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