Ergänzungsurteil Enthält ein Urteil, das den Rechtsstreit für die betreffende Instanz abschliessen soll, hinsichtlich eines von einer Partei geltend gemachten Anspruches oder hinsichtlich der Kosten keine Entscheidung, so ist diese Entscheidung auf Antrag durch E. nachzuholen (§ 321 ZPO).
Weitere Begriffe : Einspurigkeit freiheitsentziehender Maßnahmen | Zulassung zur Rechtsanwaltschaft | Verkündung |
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