ErheblichkeitZivilprozessuales Erfordernis für den Beklagtenvortrag im Prozess. Sie setzt voraus, dass das Vorbringen geeignet ist, den vom Kläger schlüssig vorgetragenen Klageanspruch ganz oder teilweise zu Fall zu bringen. Korrespondierender Begriff für den Klägervortrag ist die Schlüssigkeit.
Weitere Begriffe : Vorausklage, Einrede der | Parallelgesetzgebung | Kirchenbeamte |
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