Erheblichkeit

Zivilprozessuales Erfordernis für den Beklagtenvortrag im Prozess. Sie setzt voraus, dass das Vorbringen geeignet ist, den vom Kläger schlüssig vorgetragenen Klageanspruch ganz oder teilweise zu Fall zu bringen. Korrespondierender Begriff für den Klägervortrag ist die Schlüssigkeit.




Vorheriger Fachbegriff: erhebliche Gefahr | Nächster Fachbegriff: Erheblichkeitsprüfung, fiktive


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen