Schlüssigkeit
die Rechtfertigung des Klageantrags durch die vom Kläger vorgetragenen Tatsachen, wenn man diese als richtig unterstellt. Sie ist Voraussetzung für die Begründetheit der Klage, die dann vorliegt, wenn die Tatsachen nicht bestritten, zugestanden oder bewiesen werden. S. ist insbes. beim Versäumnisurteil von Bedeutung. Sie fehlt, wenn der Kläger selbst anspruchshindernde oder anspruchsvernichtende Tatsachen vorträgt.
Prozessrecht: Eine Klage ist schlüssig, wenn der Klageantrag aufgrund der vom Kläger vorgetragenen Tatsachen, ohne Rücksicht auf das Vorbringen des Beklagten (z. B. dessen Bestreiten), Erfolg haben kann. Nicht bei jedem Klageantrag ist dies der Fall: Klagt der Kläger z. B. auf Erfüllung eines Kaufvertrages und geht aus seiner Sachschilderung hervor, dass der andere bei Vertragsschluss noch minderjährig war, so ist seine Klage nicht schlüssig, so dass sie als unbegründet abzuweisen ist. Ein Versäumnisurteil gegen den Beklagten kann nur ergehen, wenn beim Klageantrag Sch. vorliegt (§ 331 Abs. II ZPO).
ist die logische Geschlossenheit einer Klage - oder einer sonstigen Erklärung -. Eine Klage ist schlüssig, wenn die vom Kläger vorgetragenen Tatsachen, deren Unstreitigkeit und damit Richtigkeit unterstellt, seinen Antrag rechtfertigen. Eine unschlüssige Klage ist, sofern sie nicht bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung schlüssig gemacht wird, als unbegründet abzuweisen. Eine schlüssige Klage ist, falls (vom Gegner) keine abweichenden Tatsachen vorgetragen werden, auch begründet. Die S. ist insbesondere im Versäumnisverfahren bedeutsam. Lit.: Pulte, P./Leyendecker, F., Zum Umfang der Schlüssigkeitsprüfung im Rahmen einer Relation, JuS 1995,59
Zivilprozessuales Erfordernis für den Klägervortrag im Prozess. Sie setzt voraus, dass der Kläger alle Tatsachen, deren Richtigkeit zunächst unterstellt wird, vorträgt, die für die Subsumtion unter die seinem Begehren zugrunde liegende Anspruchsgrundlage erforderlich sind, und daher sein Vortrag zur sachlichen Rechtfertigung seines Klageantrags geeignet ist (anderenfalls ist sein Vorbringen „unschlüssig”). Korrespondierender Begriff für den Beklagtenvortrag ist die Erheblichkeit.
ist ein prozessrechtlicher Begriff. Schlüssig ist eine Klage, wenn das tatsächliche Vorbringen des Klägers, als richtig unterstellt, den Klageantrag rechtfertigt, ihn also begründet erscheinen lässt. Es fehlt daher an der Sch., wenn der Kläger selbst anspruchshindernde oder anspruchsvernichtende Tatsachen vorträgt (Einrede). Dieser Begriff kann auf andere Rechtsschutzgesuche als die Klage entsprechend übertragen werden. Eine unschlüssige Klage ist unbegründet; nur eine schlüssige Klage kann begründet sein, nämlich dann, wenn die Tatsachen, falls sie nicht bestritten, zugestanden oder bewiesen werden, den Anspruch rechtfertigen. Die größte praktische Bedeutung hat die Sch. beim Versäumnisurteil gegen den Beklagten (§ 331 ZPO).
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