Ermessensmangel

ein Ermessensfehler der Verwaltung, der darin besteht, daß die Behörde vor ihrer Entscheidung nicht alle Gesichtspunkte und Möglichkeiten geprüft und abgewogen hat.

ist das Fehlen der Prüfung und Abwägung aller Möglichkeiten der Entscheidung und aller in Betracht kommenden Gesichtspunkte durch die Behörde bei Anwendung einer Ermessensnorm. Ermessensunterschreitung




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