Ermessensfehler

Fehler der Verwaltung in der Ausübung des ihr eingeräumten Ermessensspielraumes. Kann in Über- oder Unterschreitung oder im Mißbrauch des Ermessens bestehen. E. machen Maßnahmen der Verwaltung rechtswidrig.

ist der Fehler in der Ausübung des Ermessens. E. können Ermessensüberschreitung, Ermessensunterschreitung bzw. vollständiger Ermessensmangel und Ermessensmissbrauch sein. Der E. macht den Verwaltungsakt fehlerhaft und damit anfechtbar. Lit.: Bleckmann, A., Ermessensfehlerlehre, 1997

Ermessen.




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