Abgeschlossen

ist durch erkennbare Merkmale zu einer eigenen Einheit gemacht. Ein Raum ist a. (§ 123 StGB), wenn er baulich abgegrenzt ist. Das widerrechtliche Eindringen in einen abgeschlossenen, zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmten Raum ist ein Fall von Hausfriedensbruch.




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