Error

(lat. [M.] Irrtum) ist die lateinische Bezeichnung für den Irrtum. E. in negotio (Irrtum über die Geschäftsart) ist ein Fall des Inhaltsirrtums. E. in obiecto (Irrtum über das Objekt) ist im Privatrecht ein Fall des Inhaltsirrtums. Im Strafrecht ist e. in obiecto ein Irrtum über das Tatobjekt (z. B. T will auf A schießen, verwechselt ihn aber mit B). Dieser Irrtum ist unbeachtlich (str.), wenn die verwechselten Objekte gleichwertig sind (z.B. Menschen). Bei ungleichwertigen Objekten (z.B. Mensch und Tier) kommt Bestrafung wegen eines Versuchs hinsichtlich des angestrebten Objekts und eines Fahrlässigkeitsdelikts hinsichtlich des tatsächlich betroffenen Objekts in Betracht. E. in persona (Irrtum über die Person) ist im Privatrecht ein Fall des Inhaltsirrtums, im Strafrecht ein Fall des Irrtums über das Tatobjekt (error in obiecto). Lit.: Grotendiek, S., Strafbarkeit des Täters, 2000

= Irrtum; s. a. Anfechtung von Willenserklärungen (1).




Vorheriger Fachbegriff: Errichtungsanordnung | Nächster Fachbegriff: error in negotio


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen