Errungenschaftsgemeinschaft

vertraglicher Güterstand bis zum Inkrafttreten des Gleichberechtigungsgesetzes. Zur E. zählten das Gesamtgut, d.h. das von den Ehegatten während der Ehe erworbene Vermögen, sowie die ausdrücklich zum Gesamtgut erklärten Gegenstände.

ist im (älteren) Familienrecht eine Form der Gütergemeinschaft, in der das von den Eheleuten in der Ehe errungene Gut gemeinschaftliches Vermögen wird, die vorehelichen Vermögen dagegen getrenntes Vermögen des jeweiligen Inhabers bleiben. Lit.: Köbler, G., Ziel Wörterbuch europäischer Rechtsgeschichte, 3. A. 2005

Güterstände.




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