Gesamtgut
Gütergemeinschaft.
(§ 1416 BGB) ist bei dem Güterstand der Gütergemeinschaft das aus dem vorehelichen und ehelichen Vermögen des Mannes und dem vorehelichen und ehelichen Vermögen der Frau gebildete gemeinschaftliche Vermögen der Ehegatten. Von ihm ausgenommen sind nur das Sondergut (§1417 BGB) und das Vorbehaltsgut (§1418 BGB). Das G. ist gesamthänderisch gebunden (§ 1419 BGB) und kann von jedem der Ehegatten allein oder von beiden gemeinsam verwaltet werden. Lit.: Sontheimer, J., Güterstand und Steuerrecht, NJW 2001, 1315
bei der familienrechtlichen Gütergemeinschaft das dem Mann und der Frau gemeinsam gehörende Vermögen.
Gütergemeinschaft.
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