Familienrecht

Teil des Zivilrechts, der sich mit den rechtlichen Beziehungen zwischen Ehegatten und Verwandten, insbesondere zwischen Eltern und Kindern, beschäftigt. Das Familienrecht ist im vierten Buche des BGB zusammengefaßt; dort werden behandelt: a) das Verlöbnis (§§ 1297-1302) b) die allgemeinen Rechtswirkungen der Ehe(§§ 1353-1362) c) die ehelichen Güterstände (§§1363-1563) die Scheidung der Ehe und ihre Folgen (§§1564-1588) der Begriff der Verwandtschaft (§ 1589) der Begriff der Schwägerschaft (§ 1590) der Begriff der Ehelichkeit von Kindern (§§1591-1600) h) der Begriff der Nichtehelichkeit von Kindern (§§ 1600a-o) i) die Unterhaltsansprüche und -pflichten (§§1601-1615o) j) die sonstigen Rechtsbeziehungen zwischen Eltern und Kindern, insbesondere die elterliche Sorge (§§1616-1712) k) die Legitimation nichtehelicher Kinder (§§1719-1740) 1) die Annahme an Kindes Statt (§§1741-1772) m) die Vormundschaft (§§1773-1908) n) die Pflegschaft (§§ 1909-1921).

Es umfasst alle Rechtsvorschriften, die die persönliche oder wirtschaftliche Stellung der Familienmitglieder regeln, z. B. Verlobung, Ehe, elterliche Gewalt, Ehescheidung, eheliches Güterrecht, Verwandtschaft, Vormundschaft. Das F. ist im wesentlichen im BGB, im Ehegesetz, in der Hausratsverordnung und im Personenstandsgesetz enthalten. - In der DDR gilt seit ein eigenes Familiengesetzbuch (FGB), nicht mehr das BGB. Es soll die Entwicklung der Familienbeziehungen in der sozialistischen Gesellschaft fördern. Die Ehegatten sind gleichberechtigt, beide sollen berufstätig sein. Familienname kann der Name des Mannes oder der Frau werden. Alle während der Ehe durch Arbeit oder Arbeitseinkünfte erworbenen Sachen und Ersparnisse gehören den Ehegatten gemeinsam. Bei Scheidung erhält jeder die Hälfte, der Richter kann jedoch auch eine abweichende Verteilung vornehmen. Die Ehe kann geschieden werden, wenn sie zerrüttet ist; auf das Verschulden der Ehegatten kommt es nicht an. Der geschiedene Ehegatte, auch der schuldlose, erhält vom anderen nur für längstens zwei Jahre Unterhalt, wenn er sich durch Arbeit oder sein Vermögen nicht selbst unterhalten kann. Das uneheliche Kind ist dem ehelichen weitgehend gleichgestellt; es hat gegenüber dem Vater ein Erbrecht. Internationales F.

ist die Gesamtheit der Rechtsnormen, die die Rechtsverhältnisse der durch Ehe, Verwandtschaft oder Vormundschaft verbundenen Personen zum Gegenstand haben. Es ist im wesentlichen im 4. Buch des BGB, ergänzt durch das Ehegesetz, geregelt. Danach gliedert es sich in Eherecht (Ehe und Ehescheidung), Verwandtschaftsrecht (insbes. elterliche Sorge) und Vormundschaftsrecht. Auch das Grundgesetz wirkt auf das F. ein u. hat zu zahlreichen Änderungen der Gesetzgebung geführt. Von Bedeutung ist vor allem Art. 6 GG, der Ehe u. Familie unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stellt, die Erziehung den Eltern zuweist (Elternrecht) u. die Gleichstellung der nichtehelichen mit den ehelichen Kindern vorschreibt. Die Gleichberechtigung von Mann u. Frau (Art. 3 II GG) gilt auch für die Rechtsbeziehungen der Ehegatten in der Familie.

ist die Gesamtheit der die Rechtsverhältnisse der durch Ehe, Verwandtschaft und Schwägerschaft verbundenen Menschen regelnden Rechtssätze. Das F. ist im Bürgerlichen Gesetzbuch als viertes der fünf Bücher gefasst (§§ 1297ff. BGB). Es zerfällt in das Eherecht, Verwandtschaftsrecht und Vormundschaftsrecht. Lit.: FamR mit einer Einführung v. Coester-Waltjen, D., 10. A: 2005; Schwab, D., Familienrecht, 14. A. 2006; Henrich, D., Internationales Familienrecht, 2. A. 2000; Gutdeutsch, W., Familienrechtliche Berechnungen (CD- ROM mit Handbuch), 2004; Praxishandbuch Familienrecht (Lbl.), hg.v. Scholz, H. u.a., H.A. 2005; Raddatz, G. , Familienrecht, 12. A. 2003; Schellhammer, K., Familienrecht, 4. A. 2006; Beck’sches Formularbuch Familienrecht, hg.v. Bergschneider, L., 2004; Kemna- de/Scholz/Zieroth, Daten und Tabellen zum Familienrecht, 5. A. 2004; Brudermüller, G., Die Entwicklung des Familienrechts seit Mitte 2005, NJW 2006, 3184; Handbuch des Fachanwalts Familienrecht hg.v. Gerhardt, P. u.a., 6. A. 2007; Familienrecht, hg.v. Weinreich, G./Klein, M., 3. A. 2006; Ausländisches Familienrecht (Lbl.), hg.v. Rieck, J., 2. A. 2007; Gernhuber, J./Coester-Waltjen, D., Familienrecht, 5. A. 2006; Muscheier, K., Familienrecht, 2006; Lüde ritz, A./Dethloff, N., Familienrecht, 28. A. 2007

Vorschriften des BGB, die die Rechtsverhältnisse der durch Ehe und Verwandtschaft miteinander verbundenen Personen behandeln. Das Familienrecht ist geregelt im vierten Buch des BGB, d. h. in den §§ 1297-1921 BGB. Das vierte Buch unterteilt sich in drei Abschnitte, nämlich Ehe, Verwandtschaft und Vormundschaft. Familienrecht kann verstanden werden als Regelung der personen- und vermögensrechtlichen Beziehungen der durch Ehe, Verwandtschaft oder Schwägerschaft verbundenen Personen. Die Vorschriften, die das Familienrecht betreffen, sind überwiegend zwingenden Charakters. Vertragsfreiheit besteht aber für die Ausgestaltung der Beziehung der Ehegatten zueinander (z.B. Güterrecht, vgl. auch Ehevertrag). Familienverhältnisse können durch Eheschließung begründet werden, hingegen nicht durch vertragliche Vereinbarungen. Der Begriff Familie wird im Familienrecht nicht definiert. Der allgemeine Sprachgebrauch versteht unter einer Familie die Einheit von Eltern und Kindern, die in einem Haushalt zusammenleben. Mitunter kann der Begriff aber auch die Gesamtheit der durch Ehe, Verwandtschaft und Schwägerschaft verbundenen Personen umfassen.

ist die Gesamtheit der staatlichen Rechtsnormen, welche die rechtlichen Beziehungen der Mitglieder der Familie zueinander und zu Dritten regeln, insbes. das Recht der Ehe in ihren personenrechtlichen und güterrechtlichen Auswirkungen, die elterliche Sorge und ihre Ergänzung durch Vormundschaft, Betreuung und Pflegschaft sowie die Regelung des Unterhalts unter Ehegatten, Verwandten und des Kindes bei nicht miteinander verheirateten Eltern. Das F. ist vornehmlich im 4. Buch des BGB (§§ 1297-1921) geregelt; formelle Vorschriften enthält das Personenstandsgesetz (Personenstandsbücher).




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