Ersatzorganisation

einer verbotenen Partei. Nach § 33 Parteiengesetz ist es verboten, Organisation.!! zu bilden, die verfassungswidrige Bestrebungen di verbotenen Partei weiterverfolgen, oder bestehende Organisationen als E. fortzuführen. Parteien, die nach dem Verbot als E. gegründet werden. müssen nicht vom Bundesverfassungsgericht verboten werden; es genügt wie bei Vereinen die förmliche Feststellung des Innenministers, dass sie als E. erboten sind. Kommunistische Partei Deutschi mds, Hintermann, Tarnorganisation.

Tarnorganisationen.




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