Ersatzpflege
Im Sozialrecht :
Die Ersatzpflege ist eine der Leistungen der häuslichen Pflege der sozialen Pflegeversicherung. Anspruch auf Ersatzpflege haben Versicherte, bei denen diese notwendig ist, weil ihre Pflegeperson wegen Urlaub, Krankheit oder aus anderen wichtigen Gründen ausfällt (§39 SGB XI). Voraussetzung ist weiter, dass vor der erstmaligen Verhinderung der Pflegebedürftige zumindest 12 Monate häuslich gepflegt wurde. Nicht erforderlich ist, dass die Pflege durchgehend durch dieselbe Person erfolgte. Die Leistungen bei Ersatzpflege sind auf längstens vier Wochen (§39 S.l SGB XI) und auf höchstens 1432 € (§39 S. 3 SGB XI) je Kalenderjahr begrenzt. Erfolgt die Pflege durch eine nicht professionelle Pflegeperson, so werden Aufwendungen bis zur Höhe des für die Pflegestufe massgeblichen Pflegegeldes (bei Pflegestufe I z.B. 205 €) je Kalenderjahr gewährt (§ 39 S. 4 i. V. m. § 37 Abs. 1 SGB XI).
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