Ersatzschulen im Sinne des GG (Art. 7 IV, V) sind private Schulen, die als Ersatz für öffentliche Schulen staatlicher Genehmigung bedürfen und den Landesgesetzen unterliegen. Die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen des Grundrechts der Privatschulfreiheit sollen gewährleisten, dass der schulische Standard gegenüber demjenigen des öffentlichen Sektors nicht zurücksteht. Hintergrund ist die deutsche Bildungstradition, im Unterschied etwa zum US-amerikanischen Schulsystem: Dort gelten private Bildungsstätten (bis hinauf zu Elite-Universitäten wie Harvard, Yale und Princeton) typischerweise als besser im Vergleich zu den öffentlichen.
Weitere Begriffe : Multilaterales Handelssystem | Bergmannsinvalidenrente | Klageerhebung |
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