Ersatzrevision

Darunter versteht man eine Revision gegen Urteile eines Gerichts, gegen die an sich Berufung zulässig sein würde, die aber kraft besonderer Vorschrift unzulässig ist. Das gilt in der Verwaltungsgerichtsbarkeit, wenn die Berufung durch Bundesgesetz - wie z. B. in § 34 I S. 1 WPflG - ausgeschlossen ist (§ 135 VwGO).




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