Erwachsener

im Zivilrecht Person, die volljährig ist, im Straf recht Person, die das 21. Lebensjahr vollendet hat (nicht jedoch Heranwachsender).

ist nach der Terminologie des Jugendstrafrechts der Mensch von der Vollendung des 21. Lebensjahres an. Während beim straffällig gewordenen Heranwachsenden unter bestimmten Voraussetzungen die Anwendung des Jugendstrafrechts möglich ist (Strafmündigkeit), unterliegt der zur Tatzeit E. stets den Vorschriften des allgemeinen Strafrechts nach dem StGB.




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