Europäische VerteidigungsagenturNach Art. 346 AEUV gelten die Grundsätze und Regeln des Gemeinsamen Marktes nicht für die Beschaffung von Rüstungsgütern. Dieser Bereich ist deshalb auch oberhalb der Schwellenwerte vom öffentlichen Vergabewesen ausgenommen. In Ergänzung zu dieser Rechtslage haben die europäischen Verteidigungsminister 2004 eine freiwillige Koordination des Beschaffungswesens auf diesem Gebiet auf der Basis der Europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik beschlossen. An dieser Kooperation nehmen 26 Mitgliedstaaten der Europäischen Union teil. Ausgenommen ist Dänemark. Die Kooperation wird von der E. (engl. European Defence Agency, EDA) unter der Leitung des EDA Direktors koordiniert. Sanktionsmöglichkeiten hat die Agentur nicht. Die Vereinbarung ist am 1. 7. 2006 in Kraft getreten.
Weitere Begriffe : Aussenwirtschaftsgesetz | Geldwertsicherungsklausel | Rechtsbeugung |
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