SchwellenwerteIm öffentlichen Vergabewesen sind in den europäischen Vergaberichtlinien (Sektorenrichtlinie, Vergaberichtlinie, klassische) S. vorgeschrieben, deren Umsetzung in nationales Recht durch § 2 Vergabeverordnung erfolgen sollte; die letzten Änderungen der europäischen S. sind dort allerdings nicht nachvollzogen. Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge mit Auftragswerten oberhalb der S. müssen die Verfahrenregeln der §§ 97 ff. GWB und der Vergabeverordnung eingehalten werden; die Vergaben können in einem Nachprüfungsverfahren durch die Vergabekammern überprüft werden. Die S. sind je nach der zu vergebenden Leistung verschieden; grundsätzlich liegen sie für Bauaufträge bei 4,845 Mio. EUR, für sonstige Aufträge von Bundesstellen bei 125 000 EUR und für sonstige Aufträge anderer öffentlicher Auftraggeber bei 193 000 EUR (vgl. VO [EG] 1177/2009 [ABl. EU L 314/6]).
Weitere Begriffe : Bild, Recht am eigenen | Verlorene Sachen | Dignitas humana |
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