Europäischer Sozialfonds

Im Arbeitsrecht :

(Art. 123 EWG-Vertrag) heisst eine Einrichtung der EG durch die die berufliche Verwendbarkeit u. die örtliche sowie berufliche Freizügigkeit der Arbeitskräfte gefördert werden soll. Dazu EWG-VO Nr. 2396/71 des Rates zur Durchführung des Beschlusses des Rates v. 1. 2. 1971 über die Reform des Europäischen Sozialfonds (ABI. Nr. L 249/54 v. 10. 11. 1971 i. d. ÄndV0 Nr. 2893/77 v. 20. 12. 1977 (ABI. Nr. L 337/1).

Der E. S. dient gemäß Art. 162 AEUV der Verbesserung der Beschäftigungsmöglichkeiten abhängiger Arbeitskräfte. Ziel ist die Förderung der Mobilität innerhalb der EU und die Erleichterung der Anpassung an industrielle Wandlungsprozesse und an die Veränderung von Produktionssystemen durch berufliche Bildung und Umschulung.




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