Freizügigkeit

Das Recht einer Person, ihren Wohnsitz frei zu wählen und, falls sie es wünscht, auch das eigene Land zu verlassen. Bei uns ist die Freizügigkeit ein Grundrecht, das allen Deutschen (nicht Ausländern) durch Art. 11GG gewährt wird. Dieses Grundrecht darf nur durch Gesetz in besonderen Fällen eingeschränkt werden.

das Recht, grundsätzlich unbeschränkt seinen Aufenthalt und Wohnsitz nach Belieben innerhalb des Staatsgebietes zu nehmen und in dieses frei einzureisen. Die Ausreise- und Auswanderungsfreiheit wird nicht mitumfasst. Nach Art.
11 GG geniessen alle Deutschen F. im ganzen Bundesgebiet; die F. der Ausländer und Staatenlosen ist also vom GG nicht garantiert. Das Recht der F. darf nur durch ein Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden und nur für die Fälle, in denen eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und der Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehen würden (z.B. Notaufnahme von Flüchtlingen) oder in denen es zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitlich-demokratische Grundordnung des Bundes odereines Landes, zur Bekämpfung von Seuchengefahr, Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen, zum Jugendschutz oder um strafbaren Handlungen vorzubeugen, erforderlich ist; es kann schliesslich auch durch Gesetze, die der Verteidigung einschliesslich des Schutzes der Zivilbevölkerung dienen, eingeschränkt werden.

ist ein Bürgerrecht, das allen Deutschen zusteht (Art. 11 I). Dieses Grundrecht gewährleistet die Befugnis, sich aus beliebigen persönlichen, wirtschaftlichen oder sonstigen Gründen an jedem beliebigen Ort innerhalb des Bundesgebietes dauernd oder vorübergehend niederzulassen. In den Schutzbereich des freien Zugs fallen nicht die Ausreisefreiheit und die Auswanderungsfreiheit, die indessen von der allgemeinen Handlungsfreiheit gedeckt sind. Die Freizügigkeit der Deutschen darf nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes und nur für bestimmte Fälle, die das GG benannt hat, eingeschränkt werden (Art. 11 II).
Eine besondere Freizügigkeit nach europäischem Gemeinschaftsrecht geniessen Staatsangehörige von EU-Mitgliedstaaten mit ihren Rechten auf Einreise, Aufenthalt und Niederlassung im Gemeinschaftsgebiet.

ist das Recht der freien Orts Veränderung. Nach Art. 11 GG genießen alle Deutschen F. im ganzen Bundesgebiet. Diese Freiheit kann unter bestimmten Voraussetzungen durch Gesetz oder auf Grund Gesetzes eingeschränkt werden (beschränkter Gesetzesvorbehalt, z.B. zur Seuchenbekämpfung). Innerhalb der Europäischen Gemeinschaft gewähren die Art. 39 ff. EGV die F. der Arbeitnehmer. Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union dürfen Staatsangehörige anderer Staaten der Europäischen Union nicht allgemein aus dem öffentlichen Dienst (z.B. Schulwesen, Forschung) ausschließen. Lit.: Schulz, G., Freizügigkeit für Unionsbürger, 1997; Braun, S., Freizügigkeit und Platzverweis, 2000; Böhm, V., Die betriebliche Altersversorgung, 2004; Dienelt, K., Freizügigkeit nach der EU-Osterweiterung, 2004

Durch Art. 11 GG geschütztes Recht, an jedem Ort im gesamten Bundesgebiet Aufenthalt und Wohnsitz zu nehmen. Dabei ist das „Aufenthaltnehmen” das vorübergehende Verweilen, während das „Wohnsitznehmen” die Niederlassung an einem Ort ist mit dem Willen, diesen auf Dauer zu seinem Lebensmittelpunkt zu machen. Geschützt wird nicht die Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland (Handlungsfreiheit, allgemeine) oder die reine körperliche Fortbewegungsfreiheit des Art.2 Abs. 2 S. 2 GG (Freiheit der Person). In Abgrenzung zur Fortbewegungsfreiheit ist die Freizügigkeit betroffen, wenn die Fortbewegung geschieht, um Aufenthalt nehmen zu können.
Geschützt wird sowohl die positive wie auch die negative Freizügigkeit, also das Recht, Wohnsitz oder Aufenthalt nicht an einem bestimmten Ort nehmen zu müssen.
Eingriffe in das Recht aus Art.11 GG setzen nach h. M. wegen Art.11 Abs. 2 GG eine fmal-unmittelbare Beeinträchtigung durch Rechtsakt voraus. Ein Eingriff wird dagegen verneint, wenn an einem bestimmten Ort jedermann der Aufenthalt nicht gestattet ist.
Ein gerechtfertigter Eingriff in das Grundrecht aus Art.11 GG setzt nach Art.11 Abs. 2 GG (qualifizierter Gesetzesvorbehalt) ein förmliches Gesetz (h. M.) in den abschließend genannten Fällen voraus. Dabei ist die Aufzählung restriktiv auszulegen.
Diese Schranke wird durch Art.17 a Abs. 2 GG für Gesetze erweitert, die der Verteidigung dienen.
Freiheit der Person, Handlungsfreiheit, allgemeine

1. Nach Art. 11 GG genießen alle Deutschen F. im ganzen Bundesgebiet. Es ist ihnen damit als Grundrecht garantiert, dass sie ohne Behinderung durch die Staatsgewalt an jedem Ort innerhalb des Bundesgebietes Aufenthalt und Wohnsitz nehmen können. Art. 11 GG garantiert zugleich allen Deutschen das Recht, in das Bundesgebiet einzureisen und einzuwandern. Allerdings kann das Grundrecht der F. durch Gesetz für die Fälle eingeschränkt werden, in denen eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist, so dass der Allgemeinheit besondere Lasten entstehen würden, ferner wenn die Einschränkung zum Schutze der Jugend vor Verwahrlosung, zur Seuchenbekämpfung oder zur Verhinderung strafbarer Handlungen erforderlich ist; ferner zur Abwehr drohender Gefahren für die freiheitliche demokratische Grundordnung oder zur Bekämpfung von Naturkatastrophen u. dgl. Demnach sind z. B. die Vorschriften des Familienrechts über die Bestimmung des Aufenthalts der Minderjährigen, des Jugendschutzgesetzes, des Infektionsschutzgesetzes sowie des Polizei- und Sicherheitsrechtes verfassungsgemäß, auch wenn sie die Freizügigkeit beschränken. Das Grundrecht der F. innerhalb des Bundesgebietes garantiert nicht das Recht auf Ausreise; letzteres lässt sich nur aus der allgemeinen persönlichen Freiheit (Art. 2 I GG) ableiten. Die F. gilt nicht für Ausländer. Ihre Einreise und ihr Aufenthalt kann gesetzlich beschränkt werden (Ausländerrecht); doch ist gem. Art. 39 EGV die F. der Arbeitnehmer innerhalb der EG herzustellen (Aufenthaltserlaubnis). Nach Art. 12 I des Internat. Paktes über bürgerl. und polit. Rechte vom 19. 12. 1966 (BGBl. 1973 II 1434) hat jedermann, der sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Staates aufhält, das Recht, sich dort frei zu bewegen und seinen Wohnsitz frei zu wählen. Nach Art. 12 II dieses Paktes steht es jedermann frei, jedes Land einschließlich seines eigenen zu verlassen (Einschränkungsmöglichkeiten nach Art. 12 III z. B. zum Schutze der nationalen Sicherheit oder der öffentl. Ordnung).

2. F. im europäischen Gemeinschaftsrecht Arbeitnehmerfreizügigkeit, Niederlassungsfreiheit, Dienstleistungsverkehr, Ausländerrecht (1 und 4).




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