Europäisches Rechtshilfeübereinkommen

, Abk. EuRhÜbk: Abkommen, das die strafrechtliche Rechtshilfe im Bereich der Europäischen Union als Teil der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen regelt, soweit nicht das Europäische Auslieferungsübereinkommen (EuAlÜbk) bereits Regelungen enthält. Gem. Art. 2b EuRhÜbk kann Rechtshilfe in Zusammenhang mit einer politischen strafbaren Handlung verweigert werden. Nach Art. 12 EuRhÜbk verpflichtet sich jeder Mitgliedstaat, auf Ersuchen eines anderen Mitgliedstaates, kontrollierte Lieferungen im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen, die auslieferungsfähige Straftaten betreffen, in seinem Hoheitsgebiet zu ermöglichen. Entsprechend Art. 14 EuRhÜbk können die Mitgliedstaaten vereinbaren, dass sie einander bei strafrechtlichen Ermittlungen durch verdeckt oder unter falscher Identität handelnde Bedienstete unterstützen. Das Europäische Rechtshilfeübereinkommen wird durch Zusatzprotokolle und Ergänzungsverträge ergänzt.




Vorheriger Fachbegriff: Europäisches Recht | Nächster Fachbegriff: Europäisches Rechtsschutzsystem


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen