Europäisches Recht
ist das in Europa geltende bzw. das von Europa ausgehende Recht. Europäisches Gemeinschaftsrecht, Europarecht Lit.: Rabe, //., 50 Jahre NJW: Die Europäisierung der Rechtsordnung, NJW 1997, 2631; Weber, R., Eur-Lex, NJW 1998, 2805; Europas universale rechtsordnungspolitische Aufgabe im Recht des dritten Jahrtausends, hg.v. Köbler, G. u.a., 2000
1.
Als e.R., EU-Recht oder Unionsrecht werden der EU-Vertrag (EUV) sowie der AEUV sowie die von der Europäischen Union (EU) auf der Grundlage des EUV und des AEUV gesetzten Rechtsnormen bezeichnet.
2.
EUV und AEUV bilden als untereinander gleichrangige Vertragswerke zusammen mit diesen Verträgen beigefügten Protokollen und Anhängen (Art. 51 EUV) des europäische Primärrecht. Das Primärrecht bildet die Grundlage des Handelns der EU. Es kann nur durch die Mitgliedstaaten der EU und nicht durch die Organe der EU geändert werden.
3.
Die auf der Grundlage des Primärrechts, insbes. des EUV und des AEUV gesetzte Recht wird als abgeleitetes Recht oder Sekundärrecht bezeichnet. Das Sekundärrecht wird von den Organen der EU gesetzt und kann vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) auf seine Vereinbarkeit mit EUV und AEUV überprüft werden. In Art. 288 I AEUV werden fünf Handlungsarten unterschieden: Verordnungen, Richtlinien, Beschlüsse, Empfehlungen und Stellungnahmen. Für Verordnungen, Richtlinien und Beschlüsse - das Sekundärrecht im engeren Sinne - gilt das Gesetzgebungsverfahren gem. Art. 294 AEUV (europäische Gesetzgebung).
a)
Die Europäische Verordnung hat allgemeine Geltung; sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt in jedem Mitgliedstaat (Art. 288 II AEUV).
b)
Die Europäische Richtlinie ist für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet wird, hinsichtlich des zu ereichenden Ziels verbindlich, überlässt jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel (Art. 288 III AEUV).
c)
Beschlüsse sind in allen ihren Teilen verbindlich; sind sie an bestimmte Adressaten gerichtet, so sind sie nur für diese verbindlich (Art. 288 IV AEUV).
d)
Empfehlungen und Stellungnahmen sind keine Gesetzgebungsakte und nicht verbindlich (Art. 288 V AEUV).
4.
In Gesetzgebungsakten (s. Nr. 3) kann der Europäischen Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte ohne Gesetzgebungscharakter (sog. Tertiärrecht) mit allgemeiner Geltung zur Ergänzung oder Änderung bestimmter nicht wesentlicher Vorschriften des betreffenden Gesetzgebungsaktes zu erlassen. In den zum Erlass von Tertiärrecht ermächtigenden Gesetzgebungsakten werden Ziele, Inhalt, Geltungsbereich und Dauer der Befugnisübertragung ausdrücklich festgelegt. Die wesentlichen Aspekte eines Bereichs sind dem Gesetzgebungsakt vorbehalten und eine Befugnisübertragung ist für sie deshalb ausgeschlossen (Art. 290 I AEUV).
5.
Europäisches Recht, auch Sekundärrecht und Tertiärrecht, geht nationalem Recht - Bundesrecht und Landesrecht einschließlich des Verfassungsrechts - i .d. R. vor. Die nie in Kraft getretene Europäische Verfassung (Art. I-6) sah diesen Vorrang des Europäischen Rechts noch ausdrücklich vor. Eine so klare Regelung fehlt im EU-Vertrag und im AEUV. Für Verordnungen der Europäischen Union ist der Vorrang aber unstreitig; Richtlinien der Europäischen Union und Beschlüssen kann unmittelbare Wirkung zukommen, so dass entgegenstehendes nationales Recht, soweit aufgrund der Unbedingtheit und Bestimmtheit unionsrechtlicher Vorschriften eine Kollision mit diesen feststellbar ist, jedenfalls nicht angewendet werden darf; zum Verhältnis zwischen Europäischem Recht und nationalem Verfassungsrecht s. a. Grundrechte (9, 10).
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