Evakuierung

Im Verteidigungsfall können Bewohner bestimmter besonders gefährdeter Gebiete vorübergehend in anderen Gebieten untergebracht werden (§ 12 des G.es über die Erweiterung des Katastrophenschutzes). Notstandsgesetze.

Die E. bedrohter eigener Staatsangehöriger mit militärischer Gewalt aus dem Staat, von dem sie bedroht werden, wird als völkerrechtlich zulässig angesehen (Gewaltverbot, 1d).




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