Katastrophenschutz

Im Arbeitsrecht :

: AN dürfen aus ihrer Verpflichtung zum Dienst im K. und aus diesem Dienst keine Nachteile im Arbeitsverhältnis sowie in der Sozial- u. Arbeitslosenversicherung erwachsen (§ 9 II KatSG).

1. Der K. betrifft i. W. den Schutz der Bevölkerung vor Naturkatastrophen, während der Zivilschutz den Schutz der Bevölkerung vor den Auswirkungen militärischer Maßnahmen bezweckt. Zu den Einzelheiten s. Zivilschutz (4). Während der Zivilschutz Aufgabe des Bundes ist, der dabei von den Ländern unterstützt wird, ist der K. Aufgabe der Länder, die dabei vom Bund unterstützt werden.

2. Die wesentlichen bundesrechtlichen Regelungen finden sich im Zivilschutz- und KatastrophenhilfeG (ZSKG) v. 25. 3. 1997 (BGBl. I 726) m. Änd. Der Bund ist nach dem ZSKG auch für den Katastrophenschutz im Rahmen der Katastrophenhilfe zuständig (§ 1 II Nr. 5 ZSKG). Die Vorhaltungen des Bundes für den Zivilschutz stehen den Ländern auch für ihre Aufgaben im Bereich des Katastrophenschutzes zur Verfügung (§ 12 ZSKG). Der Bund unterstützt die Ausbildung (§ 14 ZSKG). Der Katastrophenschutz im Übrigen ist landesrechtlich geregelt. Die Katastrophenschutzgesetze der Länder enthalten die Befugnisse der zuständigen Behörden im Katastrophenfall und die Zusammenarbeit der Behörden und Hilfsorganisationen (z. B. bayr. G v. 24. 7. 1996, GVBl. 282, m. Änd., LandeskatastrophenschutzG für Mecklenburg-Vorpommern v. 24. 10. 2001, GVBl. 393, m. Änd.).

3. Zum Einsatz der Bundeswehr bei Naturkatastrophen s. Bundeswehreinsätze im Innern (2 b).

4. Wehrpflichtige, die sich vor Vollendung des 23. Lebensjahres mit Zustimmung der zuständigen Behörde auf mindestens 6 Jahre (ab 1. 12. 2010 4 Jahre) zum ehrenamtlichen Dienst als Helfer im Zivilschutz oder Katastrophenschutz verpflichtet haben, werden nicht zum Wehrdienst herangezogen, solange sie als Helfer im Zivilschutz oder Katastrophenschutz mitwirken (§ 13 a I WPflG). Eine entsprechende Regelung enthält § 14 I ZDG (Zivildienst) für anerkannte Kriegsdienstverweigerer. Der Dienst als Helfer im Zivilschutz oder Katastrophenschutz darf nicht mit dem Zivildienst für Kriegsdienstverweigerer verwechselt werden.




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