Verteidigungsfall
der Fall, daß das Bundesgebiet mit Waffen angegriffen wird oder ein solcher Angriff unmittelbar droht. Die Feststellung des V. trifft der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates auf Antrag der Bundesregierung mit 2/3-Mehrheit, mindestens jedoch mit Mehrheit seiner gesetzlichen Mitglieder. Mit der Verkündung des V. durch den Bundespräsidenten geht die Befehls- und Kommandogewalt auf den Bundeskanzler über. Der V. hat insbes. Veränderungen der Gesetzgebungs- und Verwaltungszuständigkeit zur Folge (z.B. Einsatz des Bundesgrenzschutzes im gesamten Bundesgebiet); die Amtszeit des Bundespräsidenten und der Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts wird verlängert, ebenso die Wahlperiode der Bundes- und Länderparlamente und das Gesetzgebungsverfahren vereinfacht. Vgl. auch Gemeinsamer Ausschuß.
Die Feststellung, dass das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen wird oder ein solcher Angriff unmittelbar droht, trifft der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrats auf Antrag der Bundesregierung, erforderlichenfalls der Gemeinsame Ausschuss (Art. 115 a GG). Mit der Verkündung des V.s durch den Bundespräsidenten geht die Befehlsgewalt über die Streitkräfte auf den Bundeskanzler über, weitere Folgen in den Art. 115 d bis 1 GG. Spannungsfall, Sicherstellungsgesetze, Aufenthaltsregelung.
Notstandsverfassung
(Art. 115 a—1151GG). Der V. liegt vor, wenn das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen wird oder wenn ejn solcher Angriff unmittelbar droht. Die Feststellung des V. trifft der Bundestag auf Antrag der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates; für sie ist im Bundestag %-Mehrheit der abgegebenen Stimmen, mindestens die Mehrheit der Abgeordneten erforderlich. Ist der Bundestag ausserstande, die Feststellung zu treffen, tritt an seine Stelle der Gemeinsame Ausschuss, ein Gremium, das zu % aus Abgeordneten des Bundestags im Stärkeverhältnis der Fraktionen, zu VS aus Mitgliedern des Bundesrates besteht (Art. 53 a GG). Mit der Verkündung des V. durch den Bundespräsidenten geht die Befehls- u. Kommandogewalt über die Streitkräfte auf den Bundeskanzler über. Diese haben die Befugnis, zivile Objekte zu schützen u. Aufgaben der Verkehrsregelung wahrzunehmen; ihnen kann der Schutz ziviler Objekte auch zur Unterstützung polizeilicher Massnahmen im Zusammenwirken mit den zuständigen Behörden übertragen werden (Art. 87 a III GG). Der Bund erhält das Recht der konkurrierenden Gesetzgebung auch auf Sachgebieten, die zur Gesetzgebungszuständigkeit der Länder gehören (Gesetzgebungskompetenz). Das Gesetzgebungsverfahren ist im Interesse der Beschleunigung vereinfacht.
Stellt der Gemeinsame Ausschuss mit 2/3-Mehrheit, mindestens mit der Mehrheit seiner Mitglieder fest, dass dem rechtzeitigen Zusammentritt des Bundestages unüberwindliche Hindernisse entgegenstehen oder dass dieser nicht beschlussfähig ist, so hat er die Stellung von Bundestag u. Bundesrat u. nimmt deren Rechte einheitlich wahr ; doch darf er das Grundgesetz weder ändern noch ganz oder teilweise ausser Kraft oder ausser Anwendung setzen. Die von ihm beschlossenen Gesetze treten 6 Monate nach Beendigung des V. ausser Kraft u. können bereits vorher jederzeit vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates aufgehoben werden. Mehrere Grundrechte können im V. durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes beschränkt werden. Zu den danach zulässigen Grundrechtsbeschränkungen gehören z.B. die Begründung von Dienstverpflichtungen u. das Verbot, den Arbeitsplatz aufzugeben oder zu wechseln (Art. 12 a III, IV u. VI), sowie die Verlängerung der Frist für die Vorführung festgenommener Personen vor dem Richter auf 4 Tage. Die Bundesregierung kann den Bundesgrenzschutz im gesamten Bundesgebiet einsetzen; sie hat ein Weisungsrecht gegenüber Landesregierungen u. bei Dringlichkeit auch unmittelbar gegenüber Landesbehörden. Die Befugnisse des Bundesverfassungsgerichts bleiben ungeschmälert. Wahlperioden des Bundestags u. der Landtage verlängern sich bis zu 6 Monaten nach Beendigung des V.; der Bundespräsident u. die Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts bleiben trotz regulär ablaufender Amtszeit bis 9 bzw. 6 Monate nach Ende des V. im Amt. Der Bundestag kann mit Zustimmung des Bundesrates jederzeit durch einen vom Bundespräsidenten zu verkündenden Beschluss den V. für beendet erklären.
(Art. 115a GG) ist der vom Bundestag festzustellende Fall, dass das Bundesgebiet mit Waffen angegriffen wird oder ein solcher Angriff unmittelbar droht. Der V. bewirkt Änderungen in der Zuständigkeit für Gesetzgebung und Verwaltung, die eine den Umständen entsprechende, sinnvolle Weiterführung der Staatsgeschäfte ermöglichen sollen. Rechtstatsächlich ist der V. bisher noch nicht eingetreten. Lit.: Kersting, K., Bündnisfall und Verteidigungsfall, 1979; Daleki, W., Artikel 80 a des Grundgesetzes, 1985
Der V. ist gegeben, wenn das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen wird oder ein solcher Angriff unmittelbar droht („äußerer Notstand“ zum Unterschied vom „inneren Notstand“ sowie vom „zivilen Notstand“ - vgl. Naturkatastrophen - und „Spannungsfall“). Grundsätzlich ist darunter nur der Zugriff durch einen anderen Staat zu verstehen. Auch ein terroristischer Anschlag kann nur zum V. führen, wenn dieser von einem anderen Staat ausgeht (s. a. Terrorismus; Bundeswehreinsätze im Inland, Gewaltverbot, 1). Die Feststellung des V. trifft der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrats auf Antrag der Bundesregierung mit 2/3 -Mehrheit, mindestens der Mehrheit seiner gesetzlichen Mitglieder. Erfordert die Lage unabweisbar sofortiges Handeln und stehen einem rechtzeitigen Zusammentritt des BT unüberwindliche Hindernisse entgegen oder ist der BT nicht beschlussfähig, so trifft der Gemeinsame Ausschuss die Feststellung mit 2/3 -Mehrheit, mindestens der Mehrheit seiner Mitglieder. Mit Verkündung des V. durch den BPräs. geht die Befehls- und Kommandogewalt auf den BK über. Der V. hat insbes. Veränderungen der Gesetzgebungs- und Verwaltungszuständigkeiten zur Folge, so u. a. für die konkurrierende Gesetzgebung, die Möglichkeit der Verlängerung der Vorführungsfrist bei Freiheitsentziehungen, des Einsatzes des Bundesgrenzschutzes (jetzt Bundespolizei) im gesamten Bundesgebiet. Die Amtszeit des BPräs. und der Mitglieder des BVerfG wird verlängert, ebenso die Wahlperiode der Bundes- und Länderparlamente (Ablauf 9 bzw. 6 Monaten nach Ende des V.). Das Gesetzgebungsverfahren wird vereinfacht (Gemeinsamer Ausschuss). Im Einzelnen s. Art. 115 a-115 l GG.
Vorheriger Fachbegriff: Verteidigungsdelikte | Nächster Fachbegriff: Verteidigungsmittel