Evidenztheorie

ist die Theorie, nach der ein Verwaltungsakt nichtig ist, wenn ihm offenkundig ein schwerer Fehler anhaftet. Nach § 44 VwVfG ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig (evident) ist. Evident ist die Nichtigkeit, wenn sie dem Verwaltungsakt gewissermaßen auf die Stirn geschrieben ist. Lit.: Krugmann, M., Evidenzfunktionen, 1996




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