Exekutive
(lat.: executio = Vollziehung); vollziehende Gewalt im Staat; nach der Lehre von der Gewaltenteilung eine der drei Staatsgewalten neben Legislative und Judikative. Innerhalb der E. wird zwischen Regierung und Verwaltung unterschieden.
im weiteren Sinn die gesamte Staatstätigkeit ausserhalb Gesetzgebung und Rechtsprechung, bestehend aus Regierung und Verwaltung (der E. im engeren Sinn). Gewaltenteilung.
= vollziehende Gewalt.
ist die vollziehende Gewalt. Im System der Gewaltenteilung erfasst sie jegliche Ausübung staatlicher Gewalt, die nicht Gesetzgebung oder Rechtsprechung ist. Vielfach bezeichnet aber E. die rein ausführenden nachgeordneten Verwaltungsbehörden und nicht zugleich auch die politische Tätigkeit der Regierung. Lit.: Zippelius, R., Allgemeine Staatslehre, 15. A. 2007
die vollziehende Gewalt. Träger der Exekutive ist in einer parlamentarischen Demokratie die vom Vertrauen des Parlaments abhängige Regierung. Bundesregierung, Gewaltenteilung, öffentliche Verwaltung.
vollziehende Gewalt.
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