Vollziehung die Ausführung einer Anordnung. Im Verwaltungsrecht kann unter bestimmten Voraussetzungen die sofortige V. eines Verwaltungsaktes angeordnet werden, wodurch die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage entfällt. Zur V. im Strafrecht » Strafvollzug.
Weitere Begriffe : Corporate Compliance | Verschulden im Ehescheidungsverfahren | Kostenbefreiung |
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