Vollziehung

die Ausführung einer Anordnung. Im Verwaltungsrecht kann unter bestimmten Voraussetzungen die sofortige V. eines Verwaltungsaktes angeordnet werden, wodurch die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage entfällt. Zur V. im Strafrecht •» Strafvollzug.

ist die Verwirklichung (Vollzug) einer Anordnung oder Vorstellung. Im Verwaltungsrecht kann unter bestimmten Voraussetzungen die sofortige V. eines Verwaltungsakts angeordnet werden. Dadurch entfällt der Suspensiveffekt von Widerspruch und Anfechtungsklage (§ 80 II VwGO). Das Gericht der Hauptsache kann aber die aufschiebende Wirkung auf Antrag anordnen o- der wiederherstellen. Lit.: Gleußner, /., Die Vollziehung von Arrest und einstweiliger Verfügung, 1999

Arrest (1 b).




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