Exzess eines Tatbeteiligten

die über unwesentliche Abweichungen hinausgehende bewusste Überschreitung des Tatplans durch einen Täter oder Mittäter im Verhältnis zu anderen Beteiligten.
Rechtsfolge: Den übrigen Mittätern oder Teilnehmern sind die Exzesshandlung und ihre Folgen nicht als von ihrem Vorsatz umfasst zurechenbar, § 16 Abs. 1 S.1 StGB.




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