Förderung sexueller Handlungen Minderjährigerist eine der noch strafbaren Formen der Kuppelei. Die ungestörte geschlechtliche Entwicklung der M. soll dadurch gewährleistet werden, dass § 180 StGB unter Strafe stellt: 1. das Vorschubleisten sexueller Handlungen mit einer Person unter 16 Jahren durch a) Vermittlung oder b) Gewähren oder Verschaffen der Gelegenheit (z. B. durch Überlassen von Räumlichkeiten); Inhaber der Personensorge sind im Falle b) straflos, außer wenn sie durch das Vorschubleisten ihre Erziehungspflicht gröblich verletzen (so bei Duldung häufigen Partnerwechsels; anders, wenn ein Eingreifen den Umständen nach nicht zumutbar ist); 2. das Bestimmen einer noch nicht 18-jährigen Person zu sexuellen Handlungen mit Dritten gegen Entgelt oder die Vermittlung; 3. den Missbrauch eines Unterordnungs- oder Abhängigkeitsverhältnisses der in § 180 III StGB bezeichneten Art, um eine noch nicht 18-jährige Person zu sexuellen Handlungen mit Dritten zu bestimmen. Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu 3 (im Fall 1) bzw. 5 Jahren oder Geldstrafe. Der Versuch ist in den Fällen 2 und 3 strafbar.
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