Personensorge

elterliche Sorge.

elterliche Sorge.

(§§ 1631 ff. BGB) ist das Recht und die Pflicht der Eltern oder anderer Berechtigter, für die Person eines Kindes zu sorgen. Die P. ist ein Teil der elterlichen Sorge. Sie umfasst das Recht und die Pflicht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen sowie es zu vertreten. Weiter gehört dazu das Recht, die Herausgabe des Kindes von jedem zu verlangen, der es dem Berechtigten widerrechtlich vorenthält. Bei einem verheirateten Minderjährigen beschränkt sich die P. auf die Vertretung in den persönlichen Angelegenheiten (§ 1633 BGB). Lit.: Oelkers, H., Sorge- und Umgangsrecht in der Praxis, 2. A. 2004

elterliche Sorge.

1.
Die P. ist ein Teil der elterlichen Sorge, 1 (und steht damit - wie die Vermögenssorge - grundsätzlich deren Inhabern zu). Sie umfasst die Pflicht und das Recht, den Vornamen des Kindes auszuwählen, das Kind - mit Unterstützung des Familiengerichts und (in geeigneten Fällen) des Jugendamts (§§ 27 ff. SGB VIII) - zu pflegen, zu erziehen (Erziehungsrecht), zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen sowie das Kind in diesen Angelegenheiten - auch gerichtlich - zu vertreten (§§ 1631 I, 1629 I BGB). Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung; körperliche Bestrafung, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig (§ 1631 II BGB; zum Europ. Übereinkommen über die Ausübung von Kinderrechten v. 25. 1. 1996 s. G v. 5. 10. 2001, BGBl. II 1074), s. a. Haager Übereinkommen.

2.
Zur P. gehört insbes. die Bestimmung und Sorge für Verpflegung, Bekleidung, Wohnung, Erziehung und Ausbildung; s. ferner Züchtigungsrecht. Zum Wohl des Kindes gehört ferner regelmäßig der Umgang des Kindes mit beiden Elternteilen und anderen Personen, zu denen das Kind Bindungen besitzt (§ 1626 III BGB). S. hierzu i. E. Umgangsrecht. Generell haben bei der Pflege und Erziehung die Eltern die wachsende Fähig-keit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbständigem verantwortungsbewusstem Handeln zu berücksichtigen und eine einvernehmliche Lösung, soweit es nach dem Entwicklungsstand des Kindes angezeigt ist, anzustreben (§ 1626 II BGB). In Angelegenheiten der Ausbildung und des Berufes haben die Eltern auf die Eignung und Neigung des Kindes Rücksicht zu nehmen (§ 1631 a BGB). Kommen die Inhaber der P. ihren Verpflichtungen nicht nach, so hat das Familiengericht die zur Abwendung der Gefahr für das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes erforderlichen Maßnahmen zu treffen (§ 1666 I BGB, elterliche Sorge). Zur Unterbringung des Kindes, die mit einer Freiheitsentziehung verbunden ist, Anstaltsunterbringung (1).

3.
Die P. kann Dritten (z. B. Schule, Internat) zur Ausübung übertragen werden, ist aber unverzichtbar; ihre Vernachlässigung kann zu Schadensersatzansprüchen gegen die Eltern wegen mangelnder Aufsicht (z. B. bei Verletzung eines anderen Kindes mit gefährlichem Spielzeug, § 832 BGB) oder - etwa bei missbräuchlicher oder fehlerhafter Ausübung - zur Beschränkung oder Entziehung durch das Vormundschaftsgericht führen (§ 1666 BGB, elterliche Sorge). Die P. umfasst ferner in eingeschränktem Umfang die religiöse Erziehung des Kindes. Hierfür ist zunächst die Einigung der Eltern maßgebend, erst hilfsweise die Bestimmung durch den Personensorgeberechtigten; nach Vollendung des 14. Lebensjahres steht dem Kind die Entscheidung über sein religiöses Bekenntnis frei (s. i. E. das Gesetz über die religiöse Kindererziehung vom 15. 7. 1921, RGBl. 939). Teil des Aufenthaltsbestimmungsrechts ist ferner das Recht, die Herausgabe des Kindes von jedem zu verlangen, der es dem P.berechtigten widerrechtlich vorenthält; über Streitigkeiten entscheidet das Familiengericht (§ 1632 BGB; Vollstreckung §§ 88 ff. FamFG). Im internat. Verkehr, insbes. zur Ausführung des Haager Übereinkommens vom 25. 10. 1980 über die zivilrechtl. Aspekte internat. Kindesentführung (BGBl. 1990 II 207), gilt das G zum internationalen Familienrecht v. 26. 1. 2005 (BGBl. I 162); s. ferner das Europ. Übereinkommen v. 20. 5. 1980 betr. Anerkennung und Vollstreckung von Sorgerechtsentscheidungen und Wiederherstellung des Sorgerechtsverhältnisses (ebenfalls BGBl. 1990 II 207; Besonderheiten ferner für Pflegekinder). Gegenüber einem verheirateten Minderjährigen beschränkt sich die P. auf die Vertretung in persönlichen Angelegenheiten (§ 1633 BGB; es fällt also insbes. das Erziehungsrecht weg). S. a. Vermögenssorge.




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