Kuppelei

Begünstigung von sexuellen Handlungen anderer. Die Kuppelei ist nur noch strafbar, wenn sie mit List, Drohung oder Gewalt (§181 StGB, Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren), aus Gewinnsucht (§ 180a StGB, Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe) oder bei Minderjährigen (§ 180 StGB, Strafe wie vorstehend) erfolgt.

Begünstigung der Unzucht durch Vermittlung, Gewährung oder Verschaffung von
Gelegenheit ist strafbar, wenn sie gewohnheitsmässig oder aus Eigennutz betrieben wird, § 180 StGB. Ob geschlechtliche Handlungen zwischen Verlobten unter Unzucht fallen, ist umstritten. Während die Rechtsprechung hier strengere Massstäbe anlegt, neigt das Schrifttum zu liberalerer Auffassung. Schwere K. liegt vor, wenn sie unter Anwendung von hinterlistigen Kunstgriffen gegen die verkuppelte Person oder als Verkuppelung der Ehefrau, der Kinder sowie von Schülern durch ihre Geistlichen, Lehrer oder Erzieher erfolgt, § 181 StGB. Strafe: einfache K: Freiheitsstrafe zwischen 1 Monat und 5 Jahren; schwere K.: Freiheitsstrafe zwischen 6 Monaten und 5 Jahren. In beiden Fällen kann daneben auf Geldstrafe erkannt werden.

. Seit dem 4. Strafrechtsreformgesetz von 1973 ist K. nur noch ausnahmsweise strafbar. Nach § 180 StGB wird wegen Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer sexuellen Handlungen einer Person unter 16 Jahren durch seine Vermittlung oder durch Gewähren oder Verschaffen von Gelegenheit Vorschub leistet; Personensorgeberechtigte, deren Förderung sich auf das Gewähren oder Verschaffen von Gelegenheit beschränkt, bleiben straflos, sofern sie dadurch nicht ihre Erziehungspflicht gröblich verletzen. Strafbar ist ausserdem die Bestimmung einer noch nicht 18 Jahre alten Person zu sexuellen Handlungen gegen Entgelt oder das Vorschubleisten hierzu durch Vermittlung, ferner die Bestimmung einer Person unter 18 Jahren zu sexuellen Handlungen in missbräuchlicher Ausnutzung eines Abhängigkeitsverhältnisses; in diesen Fällen ist auch der Versuch der mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bedrohten Tat strafbar.
§ 180 a StGB (Förderung der Prostitution) stellt den gewerbsmässigen Betrieb eines Bordells unter Strafe (Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe), wenn entweder die Prostituierten in persönlicher oder wirtschaftlicher Abhängigkeit gehalten werden oder die Prostitution durch Massnahmen gefördert wird, die über das blosse Gewähren von Wohnung, Unterkunft oder Aufenthalt u. die damit üblicherweise verbundenen Nebenleistungen hinausgehen. Ebenso wird bestraft die Gewährung von Wohnung oder die gewerbsmässige Bereitstellung von Unterkunft oder Aufenthalt an eine noch nicht 18jährige Person zum Zweck der Prostitution sowie das Anhalten oder Ausbeuten eines anderen, dem zur Ausübung der Prostitution Wohnung gewährt wird. Mit höherer Strafe (Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe) ist die gewerbsmässige Anwerbung zur Prostitution belegt. Mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren wird bestraft, wer Personen unter 21 Jahren der Prostitution zuführt oder auf sie einwirkt, um sie zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution zu bestimmen; in diesen Fällen ist auch der Versuch strafbar.

war bis 1973 der Straftatbestand der Förderung sexueller Handlungen zwischen anderen. In der Gegenwart werden die Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger (unter 16 Jahren) und die Förderung der Prostitution mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (§§ 180 I, 180 a StGB).

als Förderung sexueller Handlungen zwischen anderen ist nur als Förderung sexueller Handlungen von Minderjährigen unter 16 Jahren (bei „Bestimmen“ zur Prostitution oder Missbrauch eines Abhängigkeitsverhältnisses: 18 Jahre) sowie Ausbeutung von Prostituierten, insbes. von noch nicht 18-Jährigen, mit Strafe bedroht. S. a. Zuhälterei.




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