Fahren ohne Versicherungsschutz

Der Halter eines Kraftfahrzeugs oder Anhängers ist verpflichtet, für sich, den Eigentümer und den Fahrer eine Haftpflichtversicherung abzuschließen und aufrechtzuerhalten, wenn das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen verwendet wird. Die Versicherung deckt Personen-, Sachund sonstige Vermögensschäden entsprechend den Versicherungsbedingungen. Wer vorsätzlich ein Fahrzeug ohne Haftpflichtschutz benutzt oder seinen Gebrauch gestattet, erhält eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe; das Fahrzeug kann eingezogen werden. Bei fahrlässigem Handeln beträgt die Freiheitsstrafe bis zu sechs Monate bzw. die Geldstrafe bis zu 180 Tagessätze. Von der Versicherungspflicht gibt es in § 2 PflVG gesetzlich geregelte Ausnahmen.
§§ 1, 2, 6 111VG
Siehe auch Warbahrzeughaftpflichtversicherung




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