Fahrerlaubnisfreie Kraftfahrzeuge(§ 4 Abs. 1 StVZO): a) einsitzige, einspurige Fahrräder mit Hilfsmotor, wenn sie auf ebener Bahn nicht schneller als 25 km/h fahren können u. die Drehzahl des Motors 4800 U/min nicht übersteigt u. für das Fahrzeug eine Betriebserlaubnis erteilt ist; b) Krankenfahrstühle, die nicht schneller als 10 km/h fahren können; c) einachsige Zug- od. Arbeitsmaschinen, die von Fussgängern an Holmen geführt werden; d) alle Kraftfahrzeuge, die nicht schneller als 6 km/h fahren können. - Führung von Nichtkraftfahrzeugen ist allgemein fahrerlaubnisfrei (vgl. Fahrzeugführer).
Weitere Begriffe : Liebhaberinteresse | Schulgewalt | Zusammenarbeit |
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