Fahrerlaubnisklassen
Soweit die alte Fahrerlaubnis nicht in die neue Fahrerlaubnisklasse umgestellt wurde, richtet sich der Umfang der Fahrerlaubnis praktisch nach den bisherigen Regelungen — alte und neue Bestimmungen stehen insofern nebeneinander.
Klasse 1: Krafträder (Zweiräder, auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 cm, oder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 50 km/h
Klasse 1a: Krafträder der Klasse 1, jedoch mit einer Nennleistung von nicht mehr als 25 kW und einem Verhältnis von Leistung/ Leergewicht bis zu maximal 0,16 kW/kg
Klasse 1b: Leichtkrafträder
Klasse 2: Kfz, deren zulässiges Gesamtgewicht (einschließlich aufgesatteltem Anhänger) mehr als 7,5 t beträgt, sowie Züge mit mehr als drei Achsen (wobei Achsen mit einem Abstand von weniger als 1 m voneinander als eine Achse gelten)
Klasse 3: sämtliche Kfz, die nicht zu einer der anderen Klassen gehören,
Klasse 4: Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor
Klasse 5: Krankenfahrstühle und Zug- oder Arbeitsmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von maximal 25 km/h.
55 5 StVZO; 18, Abs. 2, Nr. 4, 4a und 5 StVZO; 72, Abs. 2 zu 5 5, Abs. 1 StVZO
Wichtige neue Fahrerlaubnisklassen des EU-Führerscheins Zum 1. 1. 1999 wurden die bisherigen Fahrerlaubnisklassen 1— 5 durch die internationalen A — E abgelöst. Außerdem gibt es die nationalen Klassen M, T und L.
Klasse A: Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 cm3 oder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h
Klasse B: Kfz bis 3,5t zulässiges Gesamtgewicht und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zur Höhe der Leermasse des Zugfahrzeuges, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 3500 kg nicht übersteigt
Klasse C: Kfz mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t und nicht mehr als 8 Fahrgastsitzplätzen auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg
Klasse D: Kfz zur Personenbeförderung mit mehr als acht Fahrgastsitzplätzen auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg
Klasse E in Verbindung mit B, C, C1, D oder D1: Kfz der Klassen B, C, Cl D oder D1 mit Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 700 kg (ausgenommen der in Klasse B fallenden Fahrzeugkombinationen); bei den Klassen Cl E und D1E dürfen die zulässige Gesamtmasse der Kombination 12 000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen; bei der Klasse DIE darf der Anhänger nicht zur Personenbeförderung verwendet werden. Klasse M: Kleinkrafträder (Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von maximal 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit maximal 50 cm3 Hubraum) und Fahrräder mit Hilfsmotor (Krafträder mit den gleichen Merkmalen wie die Kleinkrafträder, die zusätzlich hinsichtlich der Gebrauchsfähigkeit die Merkmale von Fahrrädern aufweisen).
§ 6 FeV
Erforderliche Unterlagen für die Erteilung der Fahrerlaubnis Den Antrag auf eine Fahrerlaubnis muss man bei der zuständigen örtlichen Behörde schriftlich mit folgenden Unterlagen einreichen:
1. Amtlicher Nachweis über Ort und Tag der Geburt
2. Lichtbild (35 x 45 mm), das den Antragsteller ohne Kopfbedeckung im Halbprofil zeigt
3. Sehtestbescheinigung oder ein vergleichbares Gutachten über das Sehvermögen
4. Für die jeweils angestrebte Fahrerlaubnis speziell erforderliche Unterlagen
§ 21 FeV
Vorheriger Fachbegriff: Fahrerlaubnisfreie Kraftfahrzeuge | Nächster Fachbegriff: Fahrerlaubnisregister