Fahrgastschiffesind Schiffe, die mehr als 12 Fahrgäste befördern, so Art. 2 e) der neugefassten RL 2009/45/EG v. 6. 5. 2009 über Sicherheitsvorschriften und -normen für F. (ABl. L 163/1). Die RL bezweckt die Einführung einheitlicher Sicherheitsstandards zum Schutz v. Leben und Eigentum auf F. und Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen im Inlandseinsatz.
Weitere Begriffe : Botschafter | Erbenhaftung | Arbeitspausen |
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