Fahrgemeinschaft
Bei einem Unfall können die mitfahrenden Mitglieder einer Fahrgemeinschaft Schadenersatz gegen den Fahrer geltend machen, wenn er Schuld hat. In der Regel vereinbaren Fahrgemeinschaften aber diesbezügliche Haftungsausschlüsse, sodass solche Ansprüche fast nie erhoben werden (Formulare für eine solche vertragliche Haftungsbeschränkung gibt es beim ADAC Verlag). Dagegen kommen die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung zum Tragen. Handelt es sich nämlich um einen Unfall auf dem Weg zur Arbeit, besteht Versicherungsschutz für die Insassen des Fahrzeugs.
Siehe auch Unfallversicherung, gesetzliche; Wegeunfall
Nach wie vor meinen zwar viele Arbeitnehmer immer noch, sie könnten es sich und anderen nicht zumuten, in Fahrgemeinschaften zum Arbeitsplatz zu fahren. In Unkenntnis der tatsächlichen Verhältnisse fürchten sie oft auch versicherungsrechtliche Risiken.
Fahren mehrere Arbeitnehmer im Rahmen einer derartigen Fahrgemeinschaft im Fahrzeug eines Arbeitskollegen mit, dann besteht grundsätzlich Versicherungsschutz aus der gesetzlichen Unfallversicherung für Wegeunfälle auch dann, wenn wegen der Fahrgemeinschaft vom direkten Weg zum Betrieb für den fahrenden Arbeitskollegen abgewichen werden muss. Die berufstätigen und versicherten Personen müssen dabei keineswegs im gleichen Betrieb tätig sein.
Die Haftpflichtversicherung des Halters des Fahrzeugs kann neben der gesetzlichen Unfallversicherung ersatzpflichtig sein und z.B. für die Mitglieder der Fahrgemeinschaft, die das Fahrzeug nicht gelenkt haben, Schadenersatzleistungen - wie auch Schmerzensgeld - erbringen müssen, wenn der Halter selbst oder der Fahrzeuglenker einen Unfall schuldhaft verursacht haben. Nur wenn der Arbeitgeber die betriebliche Fahrt angeordnet hat, kommt eine Haftung des Fahrzeuglenkers bzw. der Kfz-Haftpflichtversicherung nicht in Betracht.
Der Halter oder Lenker des Fahrzeugs kann von seinen Mitfahrern eine Bestätigung verlangen, dass eine Haftung für fahrlässig herbeigeführte Schäden ausgeschlossen ist.
Am einfachsten lässt sich die Fahrlässigkeit von einer vorsätzlichen Handlung abgrenzen. Wer eine Handlung begeht, von seinem Tun Kenntnis hat und diese Handlung auch will, der handelt vorsätzlich. Fahrlässig dagegen handelt, wer das Ergebnis seiner Handlung nicht will, es aber wegen Verletzung seiner Sorgfaltspflicht herbeigeführt hat. Zur Fahrlässigkeit gehört also immer eine gewisse Sorgfaltspflichtverletzung, die nur ganz leicht, aber auch ganz erheblich sein kann. Wer in einer unübersichtlichen Kurve überholt, führt einen dadurch entstehenden Unfall nicht dadurch herbei, weil er diesen Unfall will und davon ausgeht, dass ein Unfall entsteht, sondern weil er seine Sorgfaltspflichten gröblich verletzt. Er müsste eigentlich wissen, dass in einer unübersichtlichen Kurve ein Fahrzeug auf der Gegenfahrbahn entgegenkommen kann, so dass er dann möglicherweise nicht mehr rechtzeitig sein Fahrzeug anhalten und einen Unfall vermeiden kann.
Wesentlich schwieriger als die Abgrenzung zum Vorsatz, ist diejenige zur völligen Unschuldsvermutung. Jemand handelt dann nicht mehr fahrlässig, wenn er auch bei grösstmöglicher Sorgfalt die Schädigung nicht hätte verhindern können. Die Entscheidung in diesem Grenzbereich trifft im Streitfall der Richter, wobei die Abwägung, ob schon Fahrlässigkeit gegeben ist oder noch nicht, durchaus unterschiedlich ausfallen kann.
Auch Kinder und diese durchaus auch schon im Kleinkinderalter können fahrlässig, also unter Ausserachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt, anderen Schäden zufügen. Hier stellt sich nur die Frage, ob ihnen diese fahrlässige Handlung zugerechnet werden kann. Bei Kindern wird bis einschliesslich des 7. Lebensjahres eine Zurechnung einer fahrlässigen und vorsätzlichen Schadenszufügung verneint, zwischen dem 8. und dem 18. Lebensjahr wird die Zurechnung nach dem Grad der Verantwortlichkeit überprüft.
Grundsätzlich wird für die Fahrlässigkeit, also für das Ausserachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt - auf den Personenkreis abgestellt, der mit solchen Handlungen befasst ist - z. B. die Gesamtheit der Autofahrer. Es kann sich also ein Fahrzeuglenker wegen der Verursachung eine Verkehrsunfalls nicht drauf berufen, er sei weniger intelligent als sein ebenfalls autofahrender Nachbar. Der Fahrlässigkeitsmassstab ist möglichst objektiv anzulegen.
Im Sozialrecht:
Wegeunfall
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