FahrradstraßenFür sie gelten grundsätzlich die Vorschriften über die Benutzung einer Fahrbahn; Radfahrer und sonstige Fz.-Führer, die durch Zusatzschild zugelassen sind, dürfen nur mit mäßiger Geschwindigkeit fahren (Anl. 2 Nr. 23 zu § 41 I StVO).
Weitere Begriffe : Beschleunigung des Rechtsstreits | Nebenentscheidungen | Informationsfreiheit |
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