Radfahrer Bankett, Dunkelheit, Fahrrad, Kinder, Sonderweg. Radwege, die ihrer Beschaffenheit nach benutzbar, nicht unbedingt als solche (durch blaues Rundschild mit Fahrradsymbol, Zeichen 237) gekennzeichnet, aber als Radwege erkennbar sind (sie müssen sich von den übrigen Straßenteilen abheben), müssen von Radfahrern benutzt werden und sind für andere Verkehrsteilnehmer verboten (außer wenn es sich um Sommerwege handelt). Außerhalb geschlossener Ortschaften dürfen Bankette benutzt werden, wenn Fußgänger dadurch nicht behindert werden (§ 2 Absatz 4 StVO). Auf der normalen Fahrbahn halben sie äußerst rechts zu fahren, vor dem Einbiegen sich links einzuordnen und in der Regel auch zurückzuschauen. Ihre Absicht, die Fahrtrichtung zu ändern, müssen sie angesichts des heutigen schnellen und dichten Verkehrs deutlich anzeigen (und nicht nur durch Anwinkeln der Finger der herabhängenden Hand). In geschlossenem Verband (mehr als 15 Radfahrer unter Führung) ist Nebeneinanderfahren erlaubt, sonst nur dann nicht, wenn der Verkehr behindert wird. Mit dem Rad fest verbundene Anhänger und Seitenwagen dürfen bei zweirädrigen Fahrrädern mitgeführt werden, Handwagen nicht, Kinder nur unter 7 Jahren bei geeigneter Sitz- und Fußabstützvorrichtung. Unbeleuchtete Fahrräder dürfen nach Hereinbrechen der Dunkelheit nur noch geschoben werden.
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