Radfahrer

Bankett, Dunkelheit, Fahrrad, Kinder, Sonderweg. Radwege, die ihrer Beschaffenheit nach benutzbar, nicht unbedingt als solche (durch blaues Rundschild mit Fahrradsymbol, Zeichen 237) gekennzeichnet, aber als Radwege erkennbar sind (sie müssen sich von den übrigen Straßenteilen abheben), müssen von Radfahrern benutzt werden und sind für andere Verkehrsteilnehmer verboten (außer wenn es sich um Sommerwege handelt). Außerhalb geschlossener Ortschaften dürfen Bankette benutzt werden, wenn Fußgänger dadurch nicht behindert werden (§ 2 Absatz 4 StVO). Auf der normalen Fahrbahn halben sie äußerst rechts zu fahren, vor dem Einbiegen sich links einzuordnen und in der Regel auch zurückzuschauen. Ihre Absicht, die Fahrtrichtung zu ändern, müssen sie angesichts des heutigen schnellen und dichten Verkehrs deutlich anzeigen (und nicht nur durch Anwinkeln der Finger der herabhängenden Hand). In geschlossenem Verband (mehr als 15 Radfahrer unter Führung) ist Nebeneinanderfahren erlaubt, sonst nur dann nicht, wenn der Verkehr behindert wird. Mit dem Rad fest verbundene Anhänger und Seitenwagen dürfen bei zweirädrigen Fahrrädern mitgeführt werden, Handwagen nicht, Kinder nur unter 7 Jahren bei geeigneter Sitz- und Fußabstützvorrichtung. Unbeleuchtete Fahrräder dürfen nach Hereinbrechen der Dunkelheit nur noch geschoben werden.

unterliegen im Straßenverkehr den allgemeinen Vorschriften für Fahrzeugführer (Ausweichen, Fahrgeschwindigkeit, Überholen, Richtungsänderung). Sie müssen grundsätzlich die Fahrbahn benutzen (ggf. Radwege und rechte Seitenstreifen, wenn sie Fußgänger nicht behindern), möglichst weit rechts und i. d. R. einzeln hintereinander fahren. Kinder bis zu 8 Jahren müssen, bis zu 10 Jahren dürfen Gehwege benutzen (§ 2 StVO). R. dürfen nicht freihändig und ohne Pedalbenutzung fahren (§ 23 III 2, 3 StVO). Autobahnen und Kraftfahrstraßen sind für R. gesperrt (§ 18 StVO), ebenso Reit- und Fußwege. Auf Fahrrädern und in Anhängern hinter Fahrrädern dürfen nur Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr von mindestens 16 Jahre alten Personen und unter Vorsichtsmaßnahmen mitgenommen werden (§ 21 III StVO); zur Beförderung von Personen s. Fahrradtaxi. S. ferner Fahrradstraßen, Verbände (geschlossene) im Straßenverkehr, Beleuchtung (1 b), Fahrräder mit Hilfsmotor und über das Anbringen einer Glocke § 64 a StVZO.




Vorheriger Fachbegriff: Radbruch'sche Formel | Nächster Fachbegriff: Radikale


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen