Fahrzeugzulassung Grundsätzlich sind zum Verkehr auf öffentlichen Strassen alle Fahrzeuge zugelassen, die den Vorschriften der StVZO u. der StVO entsprechen, soweit nicht für die Zulassung einzelner Fahrzeughalter ein Erlaubnisverfahren vorgeschrieben ist (§ 16 StVZO). Es dürfen Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h, deren Anhänger auf öffentlichen Strassen nur in Betrieb genommen werden, wenn sie durch Erteilung einer Betriebserlaubnis u. eines amtlichen Kennzeichens von der Verwaltungsbehörde (Zulassungsstelle) zum Verkehr zugelassen sind (§ 18 Abs. 1 StVZO). Ausgenommen von der Zulassung sind die in § 18 Abs. 2 StVZO einzeln aufgeführten Fahrzeuge (z. B. selbstfahrende Arbeitsmaschinen, einachsige Zugmaschinen in der Land- od. Forstwirtschaft, Kleinkrafträder, Mopeds, Mofas, Krankenfahrstühle mit Höchstgeschwindigkeit 30 km/h; ausserdem verschiedene Anhänger). Grundsätzlich bedürfen die zulassungsfreien Fahrzeuge einer Betriebserlaubnis u. müssen, soweit sie nicht mit amtl. Kennzeichen versehen sind, ein Versicherungskennzeichen führen (§ 18 Abs. 3,
Weitere Begriffe : Retorsionszölle | Stammrolle | Laufbahn |
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