Versicherungskennzeichen

haben diejenigen Kraftfahrzeuge zu führen, die nicht von der Zulassungsstelle zugelassen zu werden brauchen. Das sind: Fahrräder mit Hilfsmotor, Kleinkrafträder bis 40 km/h, Krankenfahrstühle (einige Ausnahmen). V. werden jeweils für 1 Jahrausgegeben (§ 18 Abs. 4, §
29 e StVZO). Nichtführung des V. ist Ordnungswidrigkeit nach § 69 a StVZO i.V.m. § 24 StVG. Bei fehlendem Versicherungsschutz liegt Vergehen nach § 6 PflVG vor.

Fahrräder mit Hilfsmotor, Kleinkrafträder, Leicht-Kfz., Mobilitätshilfe Kfz.-Haftpflichtversicherung, Kennzeichen am Kfz.




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