Versicherungskennzeichen haben diejenigen Kraftfahrzeuge zu führen, die nicht von der Zulassungsstelle zugelassen zu werden brauchen. Das sind: Fahrräder mit Hilfsmotor, Kleinkrafträder bis 40 km/h, Krankenfahrstühle (einige Ausnahmen). V. werden jeweils für 1 Jahrausgegeben (§ 18 Abs. 4, §
Weitere Begriffe : Protestatio facto contraria (non valet) | Nutzungsverträge | materielle Beschwer |
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