Familiendiebstahl Wer Diebstahl od. Unterschlagung gegen Angehörige, Vormünder od. Erzieher begeht od. wer einer Person, zu der er im Lehrlingsverhältnis steht od. in deren häuslicher Gemeinschaft er als Gesinde sich befindet, Sachen von unbedeutendem Wert stiehlt od. unterschlägt, wird nur auf Antrag (Strafantrag) verfolgt; Zurücknahme des Antrags ist zulässig. Diebstahl od. Unterschlagung von Verwandten aufsteigender Linie (z. B. Eltern) gg. Verwandte absteigender Linie (z. B. Kinder) od. von einem Ehegatten gg. den anderen begangen, bleibt straflos (§ 247 StGB).
Weitere Begriffe : Formnichtigkeit | Nichtwissen, Erklärung mit | Vollzug |
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