Familienbuch, Familienstammbuch vom Standesbeamten im Anschluss an die Eheschliessung angelegtes und den Ehegatten ausgehändigtes Personenstandsbuch, in das u.a. neben den persönlichen Verhältnissen der Ehegatten (Name, Beruf, Staatsangehörigkeit) deren natürliche oder angenommene Kinder, jede Änderung des Personenstandes wie auch der Tod der Gatten eingetragen werden. Die Eintragungen haben volle Beweiskraft. Zuständig Standesbeamter, in dessen Bezirk die Eheleute Wohnsitz bzw. Aufenthalt haben. § 12 ff. PersonenstandsG.
Weitere Begriffe : Vorteilsannahme, -gewährung | Beitragsrückzahlung | Legalzession |
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