Festhalten ist das Verhindern der Ortsveränderung. Nach § 177 GVG kann der Vorsitzende einer Gerichtsverhandlung zur Unterbindung einer Störung das F. eines Menschen bis zu 24 Stunden anordnen. Ähnliches gilt nach § 164 StPO für sonstige Amtshandlungen im Strafverfahren. Das F. verletzt Art. 5 c EMRK, wenn eine eindeutig durch das einzelstaatliche Gesetz vorgeschriebene Frist überschritten wird.
Weitere Begriffe : Freiwillige Selbstkontrolle | Versicherungsfreiheit | schriftlich |
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