Störer
I. Im Zivilrecht Eigentumsstörung.
II. Im Verwaltungsrecht diejenige Person, die unmittelbar für eine Störung oder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verantwortlich ist (Verschulden nicht erforderlich) und deshalb von der Polizei zur Beseitigung oder Abwehr herangezogen werden kann. Man unterscheidet den Handlungs-S., der durch sein Verhalten (Tun oder Unterlassen) die Störung verursacht hat und den Zustands-S., der Eigentümer oder Inhaber der tat sächlichen Gewalt über eine Sache ist, durch deren Zustand die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet oder gestört wird.
ist der Verursacher einer Störung. Der S. ist im Sachenrecht (§ 1004 BGB) Adressat eines Beseitigungsanspruchs oder Unterlassungsanspruchs des von der Störung betroffenen Eigentümers. Im Verwaltungsrecht ist S. der Adressat eines polizeilichen oder ordnungsbehördlichen Handelns der Gefahrenabwehr. Der S. ist Handlungsstörer, wenn er durch seine Handlung die Störung verursacht hat, und Zustandsstörer, wenn er eine störende Anlage hält, deren Beseitigung von seinem Willen abhängt (z. B. Miteigentümer eines von Lastkraftwagenfahrern als Abstellplatz benutzten Grundstücks, Eigentümer eines infolge eines technischen Fehlers an elektrischen Leitungen in Brand geratenden und das Nachbargrundstück beschädigenden Grundstücks). Lit.: Herrmann, E., Der Störer nach § 1004 BGB, 1987; Spießhofer, B., Der Störer im Allgemeinen und im Sonderpolizeirecht, 1989; Hoeft, M., Die Entschädigungsansprüche des Störers, 1995; Wenzel, /., Der Störer, NJW 2005, 241
Polizeirecht: Person, die für die Verursachung einer Gefahr im Polizeirecht durch ein Verhalten oder den Zustand einer Sache verantwortlich ist und deshalb der Polizeipflicht unterliegt.
Abhängig davon, ob die Gefahr durch ein Verhalten oder von dem Zustand einer Sache ausgeht, spricht man vom Verhaltensstörer oder Zustandsstörer. Wie auch bei den Gefahrbegriffen werden der tatsächliche Störer, der Anscheinsstörer, der Scheinstörer und der Verdachtsstörer danach unterschieden, ob und in welchem Umfang sie die Gefahr verursacht haben und möglicherweise ohne Verursachungsbeitrag in die Polizeipflicht genommen werden dürfen.
Sachenrecht: Eigentumsbeeinträchtigung.
Wettbewerbsrecht: ist jemand, der für Wettbewerbsverletzungen analog § 1004 BGB i.V. m. § 3 UWG haftet. Anspruchsgegner wettbewerbsrechtlicher Ansprüche ist zunächst der Verletzer, nämlich der Täter und der Teilnehmer im Sinne des § 830 BGB. Weiterhin haftet gern. § 8 Abs. 2 UWG der Betriebsinhaber für alle in einem Unternehmen begangenen wettbewerblichen Handlungen seiner Angestellten. Eine Entlastungsmöglichkeit besteht nicht.
Darüber hinaus haftet analog § 1004 BGB i.V. m. § 3 UWG derjenige als Störer, der auch ohne Wettbewerbsförderungsabsicht und ohne Verschulden an einem Wettbewerbsverstoß eines Dritten in der Weise beteiligt ist, dass er in irgendeiner Weise willentlich oder adäquat kausal an der Herbeiführung der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitwirkt. Die Haftung ist akzessorisch; ohne den Wettbewerbsverstoß eines Dritten scheidet eine Störerhaftung aus. Da sich die Störerhaftung auf eine analoge Anwendung des § 1004 BGB stützt, können sich aus ihr nur Unterlassungsansprüche, nicht aber Schadensersatzansprüche ergeben.
sind Personen, gegen die sich polizeiliche Maßnahmen und Anordnungen der Ordnungsbehörden (Polizei) richten können. Die entsprechenden Regeln finden sich im Polizeirecht und im Ordnungsrecht. St. ist, wer eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder eine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verursacht. Verursachung ist in diesem Falle nur die unmittelbare Verursachung der Gefahr oder Beeinträchtigung; mittelbare Verursachung begründet allenfalls dann die Störereigenschaft, wenn der Verursachende die unmittelbare Störung durch Dritte objektiv bezweckt (Zweckveranlasser). Man unterscheidet Handlungsstörer, die durch aktives Tun oder pflichtwidriges Unterlassen eine Gefahr oder Beeinträchtigung verursachen, und Zustandsstörer, die für eine Sache verantwortlich sind, die eine Gefahr oder Beeinträchtigung verursacht. Handlungsstörer können auch geschäftsunfähige und beschränkt geschäftsfähige Personen sein; bei noch nicht 14 Jahre alten, entmündigten oder unter vorläufige Vormundschaft gestellten Personen kann daneben auch der Aufsichtspflichtige Adressat von Maßnahmen und Anordnungen sein; ist ein Verrichtungsgehilfe St., so können sich Maßnahmen und Anordnungen daneben auch gegen den richten, der den St. zu der Verrichtung bestellt hat. Zustandsstörer sind der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über die Sache, die die Gefahr oder Beeinträchtigung verursacht, deren Eigentümer bzw. ggf. der, der das Eigentum daran aufgegeben hat. In Ausnahmefällen können sich Anordnungen und Maßnahmen auch gegen Nichtstörer richten, das sind Personen, die weder Handlungsstörer noch Zustandsstörer sind. Eine Inanspruchnahme von Nichtstörern kann in Betracht kommen, wenn eine gegenwärtige erhebliche Gefahr abzuwehren ist, Maßnahmen gegen St. unmöglich sind oder keinen Erfolg versprechen, die Polizei die Gefahr oder Beeinträchtigung nicht selbst beseitigen kann und wenn die betreffenden Personen ohne erhebliche eigene Gefährdung und ohne Verletzung höherwertiger Pflichten in Anspruch genommen werden können („polizeilicher Notstand“). Nichtstörer sind zu entschädigen.
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